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Verwaltungs- und Benutzungsordnung


§ 1 Aufgaben

Das Computer-Zentrum der Juristischen Fakultät der Eberhard-Karls-Universität Tübingen dient der Durchführung von Forschung und Lehre auf dem Gebiet der Rechtsinformatik und erbringt Dienstleistungen für die Juristische Fakultät. Es unterstützt im Rahmen seiner Möglichkeiten die Institute und Lehrstühle der Juristischen Fakultät, deren Dekanat und die Bibliothek des Juristischen Seminars in wissenschaftlichen und sonstigen dienstlichen Angelegenheiten der Informationstechnologie. Beschaffung und Verwaltung elektronischer Medien juristischen Inhalts sowie die Regelung ihres Gebrauchs werden mit dem Juristischen Seminar abgestimmt.

§ 2 Mitgliedschaft und Leitung

(1) Mitglied des Computer-Zentrums kann jeder Lehrstuhlinhaber der Juristischen Fakultät sein. Die Mitgliedschaft wird durch eine Beitrittserklärung begründet, die an die Leitung des Computer-Zentrums bzw., solange eine solche noch nicht gewählt ist, an den Dekan zu richten ist.

(2) Die Mitglieder des Computer-Zentrums wählen aus ihrem Kreis eine Leitung, die aus dem Wissenschaftlichen Leiter und zwei weiteren Mitgliedern besteht. Der wissenschaftliche Leiter soll in der Regel das Fach Rechtsinformatik vertreten oder diesem nahestehen. Die Leitung erfolgt gemeinschaftlich.

§ 3 Nutzungsarten

Die Nutzung des Computer-Zentrums erfolgt in dessen Räumen oder im Betrieb von Anlagen, deren Netzbetrieb durch das Computer-Zentrum aufrechterhalten wird. Eine Ausleihe findet nicht statt.

§ 4 Nutzungsberechtigte

Zur Benutzung des Computer-Zentrums und seiner Anlagen, einschließlich der von ihm unterstützen Netze, sind im Rahmen der Kapazität und vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen alle Mitglieder der Universität (§ 6 Universitätsgesetz) sowie die nach § 54 Abs. 4 Universitätsgesetz angenommenen Doktoranden zuzulassen. Andere Personen mit einem berechtigten Interesse an der Nutzung darf die Leitung im Einzelfall zulassen. Unbeschadet bleibt die Möglichkeit, Dienste des Computer-Zentrums über Kommunikationsnetze auch für externe Nutzer zu öffnen.

§ 5 Zulassung zur Nutzung

Die Zulassung erfolgt auf schriftlichen Antrag getrennt für die Nutzung der im Computer-Zentrum zugänglichen Anlagen und für den Netzbetrieb. Der Benutzer bestätigt bei der Zulassung, daß ihm die Beschränkungen der Nutzungsmöglichkeit nach § 6 Abs. 1 bekannt gemacht worden sind. Die Leitung kann die Zulassung zur Nutzung vom Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig machen. Mit der Zulassung erhält der Benutzer einen individuellen Benutzernamen sowie ein Paßwort.

§ 6 Allgemeine Pflichten der Benutzer

(1) Die Einrichtungen des Computer-Zentrums dürfen nur für Zwecke von Forschung, Lehre und Studium benützt werden. Einschränkungen der Nutzung, die die Leitung bekannt macht, sind zu beachten. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Nutzungsregelungen, die das Computer-Zentrum gegenüber auswärtigen Anbietern von online-Diensten anerkennen muß.

(2) Die Anordnungen des Personals des Computer-Zentrums sind zu befolgen.

(3) Der Benutzer darf seinen Benutzernamen und sein Paßwort nicht an Dritte weitergeben.

(4) Der Benutzer hat hinsichtlich seiner auf den Anlagen des Computer- Zentrums durchgeführten Arbeit die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

(5) Die Einrichtungen des Computer-Zentrums dürfen nicht für Zwecke benutzt werden, die mit den Zielen der Universität oder den guten Sitten unvereinbar sind.

(6) Im Rahmen der Benutzung der Geräte und der zur Verfügung gestellten Programme dürfen eigene Datenträger eingesetzt werden, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes angeordnet wird.

§ 7 Beachtung des Urheberrechts

Die im Computer-Zentrum eingesetzte Software ist urheberrechtlich geschützt. Das gleiche gilt für die zugänglichen Handbücher. Jede Vervielfältigung von Software oder Handbüchern, gleich aus welchem Grund und gleich welcher Art, ist untersagt.

§ 8 Haftung des Benutzers

(1) Der Benutzer haftet für Schäden und Nachteile, die aus der Nichterfüllung seiner Pflichten entstehen, nach den gesetzlichen Bestimmungen, gegebenenfalls nach Maßgabe des Rechtsverhältnisses, in dem er zu der Universität steht.

(2) Sofern eine Urheberrechtsverletzung durch den Benutzer eine eigene Haftung der Universität nach dem Urheberrechtsgesetz begründet, wird der Benutzer die Universität entsprechend Absatz 1 von der Haftung freistellen. Die eigene Haftung des Benutzers, insbesondere die nach dem Urheberrechtsgesetz, bleibt unberührt.

§ 9 Ausschluß von der Benutzung

Verstößt ein Benutzer schwerwiegend oder wiederholt gegen die Bestimmungen der Benutzungsordnung oder ist sonst wegen besonderer, im Verhalten des Benutzers liegender Gründe dem Computer-Zentrum die Fortsetzung eines Benutzungsverhältnisses nicht mehr zumutbar, so kann die Leitung den Benutzer zeitweise oder dauernd von der weiteren Benutzung ausschließen. Die aus dem Benutzungsverhältnis entstandenen Verpflichtungen des Benutzers werden durch den Ausschluß nicht berührt.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verwaltungs- und Benutzungsordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Tübingen in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Anordnung des Geschäftsführenden Direktors des Juristischen Seminars über die Benutzung des Computer-Zentrums im Juristischen Seminar vom 10.12.1985 außer Kraft.


Juristische Fakultät, 25.07.97, jurfak@jura.uni-tuebingen.de(jurfak@jura.uni-tuebingen.de)